Kraftfahrzeuge z. B. PKW, LKW und Wohnmobile (ausgenommen Krafträder) bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse (zGM), mit bis zu 8 Sitzplätzen (zusätzlich zum Fahrersitz), auch mit Anhänger (zGM des Anhängers: maximal 750 kg), auch mit schwererem Anhänger, sofern die Kombination 3.500 kg zGM nicht übersteigt.
Die Führerscheinklassen AM und L sind eingeschlossen.
Mit 16,5 Jahren kann die Ausbildung (BF17) in der Fahrschule begonnen werden.
Nach erfolgreicher Prüfung ist bis zum 18. Lebensjahr bei Fahrten eine Begleitperson notwendig.
Im Führerschein wird festgehalten, dass der Führerscheininhaber nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe fahren darf.
Nach 10 Unterrichtseinheiten auf einem Schaltwagen und einer anschließenden 15-minütigen Fahrprobe wird die Schaltkompetenz erlangt. Dadurch ist es möglich, nach erfolgreicher Fahrerlaubnisprüfung auf einem Kfz mit Automatikgetriebe, auch Schaltwagen zu fahren.
Erlaubt ist eine Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B (3.500 kg zGM) mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Zuges 4.250 kg nicht übersteigt.
Erlaubt ist eine Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg nicht übersteigt.
Zulässige Gesamtmasse der Kombination demnach max. 7.000 kg.
Tipps und Hinweise zur Antragstellung.